Info Barzahlungen – Einzelaufzeichnungspflicht

Es sind alle Bargeschäfte einzeln festzuhalten. Es reicht nicht, alle Einnahmen eines Tages per Kassasturz zu ermitteln und in einer Summe aufzuzeichnen!

Siehe dazu § 131 Abs. 1 Z. 2 b und c Bundesabgabenordnung:

b) Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden.

c) Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 und Abs. 3 verpflichtet sind, ihre Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bargeschäfte einzeln festhalten.