Für alle erhaltenen Barzahlungen hat der Unternehmer einen Beleg auszustellen. Dies gilt ab dem ersten Barumsatz! Es gibt auch keine betragsmäßigen Untergrenzen bei den Barumsätzen.
Der Beleg muss enthalten:
- eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers
- fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird
- Tag der Belegausstellung
- Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und
den Umfang der sonstigen Leistungen (zB.: „Hose, Jacke“ nicht aber:
„Kleidung“ oder: „Shampoo, Haarschnitt“ nicht aber: „Haarpflegeprodukt,
Frisörleistung“).
Auf Wunsch des Kunden ist jedoch für umsatzsteuerliche Zwecke eine Rechnung mit der handelsüblichen Bezeichnung im Sinne des § 11 UStG auszustellen. - Betrag der Barzahlung
Bei Verwendung einer elektronischen Registrierkassa muss der Beleg zusätzlich enthalten:
- Kassenidentifikationsnummer
- Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
- Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
- maschinenlesbaren Code (OCR-, Bar- oder QR-Code)
Siehe dazu § 132a Bundesabgabenordnung.