Info Barzahlungen – Belegerteilungspflicht

Für alle erhaltenen Barzahlungen hat der Unternehmer einen Beleg auszustellen. Dies gilt ab dem ersten Barumsatz! Es gibt auch keine betragsmäßigen Untergrenzen bei den Barumsätzen.

Der Beleg muss enthalten:

  1. eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers
  2. fortlaufende  Nummer  mit  einer  oder  mehreren  Zahlenreihen,  die  zur  Identifizierung  des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird
  3. Tag der Belegausstellung
  4. Menge  und  die  handelsübliche  Bezeichnung  der  gelieferten  Gegenstände  oder  die  Art  und den Umfang der sonstigen Leistungen (zB.: „Hose, Jacke“ nicht aber: „Kleidung“ oder: „Shampoo, Haarschnitt“ nicht aber: „Haarpflegeprodukt, Frisörleistung“).
    Auf Wunsch des Kunden ist jedoch für umsatzsteuerliche Zwecke eine Rechnung mit der handelsüblichen Bezeichnung im Sinne des § 11 UStG auszustellen.
  5. Betrag  der  Barzahlung

Bei Verwendung einer elektronischen Registrierkassa muss der Beleg zusätzlich enthalten:

  • Kassenidentifikationsnummer
  • Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
  • Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
  • maschinenlesbaren Code (OCR-,  Bar-  oder QR-Code)

Siehe dazu § 132a Bundesabgabenordnung.