Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 steht für Selbständige zur Geltendmachung der Aufwendungen bei betrieblicher Nutzung der Wohnung auch ein Arbeitsplatzpauschale zur Verfügung:
- Voraussetzung ist, dass zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht.
- Es dürfen keine Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG (bisheriges „Arbeitszimmer im Wohnungsverband“) geltend gemacht werden.
- Höhe pro Jahr EUR 1.200 wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als 11 000 Euro erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
Daneben sind keine anderen Aufwendungen, die aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung entstehen absetzbar. - Andernfalls: EUR 300
Daneben können noch abgezogen werden: Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) nach Maßgabe des § 16/1/7a/a EStG.
Weitere Informationen:
– § 4/8a EStG
– § 16/1/7a/4 EStG
– § 20/1/2d EStG
– Unternehmensservice Portal