Umsatzsteuer – Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer unecht befreit. Unecht befreit bedeutet, dass sie zwar selbst keine Umsatzsteuer abführen müssen, sich aber auch die von Ihnen bezahlten Vorsteuerbeträge nicht vom Finanzamt zurückholen können.

Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze jährlich 35.000 (bis inkl. 2019: 30.000) Euro nicht übersteigen. Diese Grenze stellt auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht ab (zB: bei 20% Umsatzsteuersatz wären das 38.500 Euro).

Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.

Daraus ergeben sich folgende Werte:

Auf die Kleinunternehmerregelung kann verzichtet werden. Dieser Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt schriftlich abzugeben und kann erst nach 5 Jahren wieder widerrufen werden. Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung kann dann sinnvoll sein, wenn etwa die eigenen Kunden vorwiegend vorsteuerabzugsberechtigt sind bzw generell, wenn die bezahlten Vorsteuern die an die eigenen Kunden nicht weiter verrechenbare Umsatzsteuer übersteigen.

Informationen zur Kleinunternehmerregelung:
* § 6 Abs 1 Z. 27 UStG
* Umsatzsteuerrichtlinien 6.1.27. Kleinunternehmer
* Unternehmerserviceportal

Informationen zum Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung:
* § 6 Abs 3 UStG
* Umsatzsteuerrichtlinien 6.3. Kleinunternehmer, Option zur Steuerpflicht
* Formular „U12 -Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG)“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert