Innergemeinschaftliche Lieferungen – ab 01.01.2020: Zusammenfassende Meldung ist Voraussetzung für Steuerfreiheit!

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurden die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung verschärft.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist ab 01.01.2020 nur mehr steuerfrei, wenn der liefernde Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung fristgerecht nachgekommen ist bzw. sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet

(Wobei zu erwarten ist, dass im Rahmen des UStR-Wartungserlasses 2020 folgende Klarstellung in die UStR 2000 aufgenommen wird: “ Es ist anzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Begründung gemäß Art. 7 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 idF StRefG 2020 jedenfalls vorliegt, solange es keinen begründeten Verdacht gibt, dass die Lieferung im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht.“).

(Siehe dazu: Art. 7 UStG, Umsatzsteuerrichtlinien 107.1.6 Zusammenfassende Meldung)

Fristgerecht ist die Einreichung der zusammenfassenden Meldung bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Monates. Also z.B. für Jänner 2020 der 29.02.2020. Bei quartalsweisen Meldezeitraum z.B. für Jänner bis März 2020 der 30.04.2020.

Zu beachten: Ausschlaggebend ist dabei, in welchem Meldezeitraum die innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wurde. Wird die Rechnung für diese Lieferung erst in einem folgenden Meldezeitraum gestellt, so muss die zusammenfassende Meldung aber jedenfalls spätestens für den Meldezeitraum eingereicht werden, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet. ZB Lieferung im Feber, Rechnungstellung im April: Zusammenfassende Meldung für März, einzureichen bis spätestens 30. April.

(Siehe dazu Art. 20 Abs. 7 UStG, zu Besonderheiten bei vierteljährlicher Abgabe auch Umsatzsteuerrichtlinien 121.7)

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