Info Barzahlungen – Ausnahmen

„Kalte Hände Regelung“ -> Entfall der Registrierkassen-, Belegerteilungs- und Einzelaufzeichnungspflicht

Darunter fallen Sie wenn:

  • Sie Ihre Umsätze
    * von  Haus  zu  Haus  oder  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder anderen öffentlichen Orten erzielen, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten (zB: Christbaum- und Maroniverkäufer, Personenbeförderung mit Fiakern, Verkäufe vom offenen Pritschwagen, im Freien stehenden Verkaufstischen oder aus offenen Verkaufsbuden sowie Ausschank unter Schirmen und Zeltdächern im Freien)
    * oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten, wie insbesondere in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten
    * oder in einem Buschenschank, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Kalenderjahr geöffnet ist
    * oder durch eine von einem gemeinnützigen Verein geführte Kantine, die nicht mehr als 52 Tage im Kalenderjahr betrieben wird (kleine Kantine) erzielen
  • UND diese Umsätze nicht mehr als EUR 30.000 betragen
  • UND Sie tatsächlich keine Einzelaufzeichnungen über Ihre Bareingänge führen!

Treffen diese Punkte auf Sie zu, können Sie Ihre Bareingänge mittels täglichem „Kassasturz“ ermitteln und die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gilt für Sie nicht.

Kassasturz: Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung aus Kassenanfangs- und Kassenendbestandes. Diese Ermittlung muss nachvollziehbar sein und dokumentiert werden (insb. Münzliste).

Leistungen außerhalb der Betriebsstätte -> nachträgliche Erfassung nach Rückkehr

Wenn Sie ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen (zB: Friseure, Masseure, Hebammen, Schneider, Ärzte, Tierärzte, Reiseleiter, Fremdenführer), müssen Sie diese Umsätze nicht sofort, sondern dürfen diese nach Rückkehr in die Betriebsstätte (ohne unnötigen Aufschub) in der Registrierkasse erfassen, wenn sie bei Barzahlung dem Leistungsempfänger einen Beleg im Sinn des § 132a Abs. 3 BAO ausfolgen (Paragon, händische Rechnung) und hiervon eine Durchschrift aufbewahren.

Weitere Erleichterungen

Betreffen Automatenumsätze, unentbehrliche Hilfsbetriebe von Vereinen, best. Online-Umsätze, bestimmte Automatenumsätze (näheres siehe Barumsatzverordnung 2015).

Quellen:

Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich in der Barumsatzverordnung (BarUV) 2015 (BGBl II 247/2015, BGBl 209/2016) – Vorgängerregelung: Barbewegungs-VO 2006