Abschaffung der Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel
Mit 1. Juli 2021 werden die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Versandhandel umfassend geändert. So wird zum Beispiel die Lieferschwelle abgeschafft. Damit sind innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze generell im Bestimmungsland zu versteuern. Die innerhalb der EU zu entrichtende Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze kann über den EU-OSS in nur einem EU-Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der Registrierung) erklärt und abgeführt werden. Die Neuregelung gilt für Umsätze, die am 1. Juli 2021 oder danach ausgeführt werden.
Erweiterung des One-Stop-Shops
Siehe dazu Informationen des Unternehmensserviceportal, WKO.
Wegfall der EUSt-Befreiung für Kleinsendungen unter € 22
Ab 1. Juli 2021 werden alle Online-Bestellungen ab dem 1. Cent gleich besteuert – egal, woher die Produkte kommen. So soll die heimische Wirtschaft geschützt werden.
Siehe dazu Informationen des BMF.
Beachte: E O R I – Economic Operators Registration and Identification -> Informationen / Antrag
Einfuhr-Versandhandel / fiktive Steuerschuldnerschaft für Plattformen
Siehe dazu Informationen des Unternehmensserviceportal.
Gesetzliche Regelungen: § 3 UStG