Homeoffice

Das nun in Kraft getretene Homeoffice-Maßnahmenpaket soll für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Klarheit, Flexibilität und Planbarkeit bringen. Es gibt dadurch Änderungen im Bereich Arbeitsrecht, Unfallversicherung und im Steuerrecht.

Erbringt der Arbeitnehmer regelmäßige Arbeitsleistungen in der Wohnung, liegt Homeoffice im Sinne der Bestimmungen vor.

Auszugsweise die wesentlichen Punkte zum Thema Homeoffice:

  • Es gibt weder ein Recht auf noch eine Pflicht zu Homeoffice.
  • Die Anzahl der Homeoffice-Tage seit 1.1.2021 muss am Lohnkonto und im Lohnzettel angeführt werden.

Dabei sind nur jene Tage als Homeoffice-Tage zu zählen, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wird (nicht also Mischtage, an denen teils Homeoffice und teils Arbeitsleistungen im Betrieb, Außendienst oder Dienstreisen erfolgen).

  • Homeoffice ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren.
  • Die Möglichkeit der Beendigung von Homeoffice aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von einem Monat muss gegeben sein.
  • Klarstellung der Anwendbarkeit des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes auch im Homeoffice
  • Die Pflicht zur Unterweisung der Arbeitnehmer zu den Erfordernissen der Arbeitsplatzgestaltung (Arbeitsinspektor hat kein Betretungsrecht).
  • Es besteht Unfallversicherungsschutz.
  • Verpflichtung zur Bereitstellung der erforderlichen digitalen Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber
  • Klarstellung, dass eine private Nutzung der digitalen Arbeitsmittel zu keinem Vorteil aus dem Dienstverhältnis führt (kein Sachbezug)

Homeoffice-Pauschale

Werden die digitalen Arbeitsmittel wie PC/Laptop, Telefon und Datenverbindung nicht oder nicht zur Gänze zur Verfügung gestellt, ist eine angemessene Abgeltung zu leisten. Abgabenfrei kann für bis zu 100 Tage ein Betrag von max. 3,- pro Tag im Rahmen der Lohnverrechnung als Pauschalabgeltung gewährt werden (max. 300,- pro Jahr).

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung kann der Arbeitnehmer ein allfällig nicht ausgeschöpftes Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten geltend machen. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer bei zumindest 26 Homeoffice-Tagen im Jahr, Kosten für die Anschaffung von ergonomischen Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Lampe, etc.) bis zu einem Betrag von 300,- pro Jahr steuerlich absetzen (dies ist zum Teil auch schon 2020 möglich).

Umsetzung

Die tatsächlichen Homeoffice-Tage sind ab 1.4.2021 bzw. spätestens ab 1.7.2021 datumsmäßig zu erfassen (Ergänzung Arbeitszeitaufzeichnungen) und zum Zwecke der Berücksichtigung in der Lohnverrechnung mitzuteilen. Sollten für 1-3/2021 keine Aufzeichnungen vorliegen, ist eine Schätzung vorzunehmen.

Unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen und der vorliegenden gesetzlichen sowie allenfalls kollektivvertraglichen Bestimmungen können wir bei der Erstellung von Homeoffice-Vereinbarungen beratend unterstützen.

Gerne stehen wir bei der Umsetzung in Ihrem Betrieb mit Rat und Tat zur Seite.

Erfahrungsgemäß kann es noch zu Änderungen oder Ergänzungen kommen. Wir halten Sie am Laufenden!

§ 16 Abs 1 Z 7a lit b EStG
BMF FAQ Homeoffice-Pauschale
WKO Information und Homeoffice-Mustervereinbarung

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