Die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung ist ab dem Kalenderjahr 2020 möglich – grobe Eckpunkte:
- Gilt für Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit (Ausnahme: wesentlich beteiligte Gesellschafter, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände)
- Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung wäre grundsätzlich anwendbar (Verzicht auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung schadet nicht; Umsatzgrenze ab 2023 EUR 40.000)
- Neben dem Pauschale können angesetzt werden: 1. Sozialversicherungsbeiträge/Beiträge betriebliche Vorsorge und 2. Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht
- Das Pauschale beträgt grundsätzlich 45% der Betriebseinnahmen (ohne Reise- und Fahrtkostenersätze), maximal jedoch € 18.900, bei Dienstleistungsbetrieben 20%, maximal jedoch € 8.400
- Bei Anwendung der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches und einer Anlagenkartei
- Nach einem Wechsel auf andere Gewinnermittlungsarten ist diese Pauschalierung erst nach 3 Wirtschaftsjahren wieder zulässig.
Weitere Informationen:
– § 17 EStG
– Dienstleistungsbetriebe-Verordnung
– Einkommensteuerrichtlinien
– Unternehmensserviceportal – USP