Einkommensteuer – Kleinunternehmerpauschalierung

Die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung ist ab dem Kalenderjahr 2020 möglich – grobe Eckpunkte:

  • Gilt für Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit (Ausnahme: wesentlich beteiligte Gesellschafter, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände)
  • Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung wäre grundsätzlich anwendbar (Verzicht auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung schadet nicht; Umsatzgrenze ab 2025 EUR 55.000)
  • Neben dem Pauschale können angesetzt werden: 1. Sozialversicherungsbeiträge/Beiträge betriebliche Vorsorge, 2. Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht und 3. das Arbeitsplatzpauschale gemäß § 4 Abs. 4 Z 8 EStG
  • Das Pauschale beträgt grundsätzlich 45% der Betriebseinnahmen (ohne Reise- und Fahrtkostenersätze), maximal jedoch € 24.750, bei Dienstleistungsbetrieben 20%, maximal jedoch € 11.000
  • Bei Anwendung der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches und einer Anlagenkartei
  • Nach einem Wechsel auf andere Gewinnermittlungsarten ist diese Pauschalierung erst nach 3 Wirtschaftsjahren wieder zulässig.

Weitere Informationen:
§ 17 EStG
Dienstleistungsbetriebe-Verordnung
Einkommensteuerrichtlinien
– Unternehmensserviceportal – USP

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