Natürliche Personen können bei der Gewinnermittlung Ihres Betriebes einen sogenannten Gewinnfreibetrag in Abzug bringen.
Die Eckpunkte:
- Bemessungsgrundlage: Gewinn
- Höhe: Gewinne € 0-30.000 15%, über 30.000 bis 175.000 13%, für die nächsten € 175.000 7%, für die nächsten € 230.000 4,5%
- Grundfreibetrag: Für die ersten € 30.000 Gewinn steht der Gewinnfreibetrag ohne Investitionserfordernis zu.
- Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Für Gewinne über € 30.000 nur dann, wenn:
1. Der Gewinn nicht pauschal ermittelt wird,
2. in Höhe des Gewinnfreibetrages auch geeignete Investitionen getätigt wurden.
Geeignete Investitionen:
Abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
- mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren
- müssen inländischen Betrieben oder Betriebsstätten zuzurechnen sein
- nicht geeignet sind:
1. Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
2. Luftfahrzeuge.
3. Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.
4. Gebrauchte Wirtschaftsgüter.
5. Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.
6. Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch genommen wird.
Begünstigte Wertpapiere
- Alle Wertpapiere, die auch zur Deckung der Pensionsrückstellung geeignet sind.
(Ausnahme: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 2014 enden und vor dem 1. Jänner 2017 beginnen: ausschließlich Wohnbauanleihen iSd § 10 Abs. 3 Z 2 EStG – § 124b/252 ESTG) - Behaltedauer 4 Jahre: Die Wertpapiere müssen ab der Anschaffung mindestens 4 Jahre dem Betrieb (durch Aufnahme in ein zu führendes Verzeichnis) gewidmet werden.
Weitere Informationen dazu zB:
– § 10 EstG
– Eimkommensteuerrichtlinien: 9.1 Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG 1988)
– Unternehmensserviceportal – USP
– Wirtschaftskammer Österreich – WKO