Natürliche Personen können bei der Gewinnermittlung Ihres Betriebes einen sogenannten Gewinnfreibetrag in Abzug bringen.
Die Eckpunkte:
- Bemessungsgrundlage: Gewinn
- Höhe:

- Grundfreibetrag: Für die ersten € 33.000 Gewinn steht der Gewinnfreibetrag ohne Investitionserfordernis zu.
- Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Für Gewinne über € 33.000 nur dann, wenn:
1. Der Gewinn nicht pauschal ermittelt wird,
2. in Höhe des Gewinnfreibetrages auch geeignete Investitionen bis zum Ende des jeweiligen Jahres getätigt und auch zumindest 4 Jahre im Betriebsvermögen behalten werden.
Geeignete Investitionen:
Abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
- mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Nachversteuerung!)
- müssen inländischen Betrieben oder Betriebsstätten zuzurechnen sein
- nicht geeignet sind:
1. Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
2. Luftfahrzeuge.
3. Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.
4. Gebrauchte Wirtschaftsgüter.
5. Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.
6. Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch genommen wird.
Begünstigte Wertpapiere
- Alle Wertpapiere, die auch zur Deckung der Pensionsrückstellung geeignet sind.
Grundsätzlich gilt: „Ihr Bankberater weiß Bescheid!„. Es können aber auch zB Bundesschatzscheine schnell und unkompliziert erworben werden. - Behaltedauer 4 Jahre: Die Wertpapiere müssen ab der Anschaffung mindestens 4 Jahre dem Betrieb (durch Aufnahme in ein zu führendes Verzeichnis) gewidmet werden.
Weitere Informationen dazu zB:
– § 10 EstG
– Eimkommensteuerrichtlinien: 9.1 Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG 1988)
– Unternehmensserviceportal – USP
– Wirtschaftskammer Österreich – WKO
