Zum Abbau der bisher durch die Coronavirus-Pandemie angelaufenden Beitragsrückstände stehen zusätzlich zu den bisherigen Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten spezielle Instrumente zur Verfügung.
Finanzamt
Geregelt in der Bundesabgabeordnung: BAO § 323e.
Betrifft: den überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstand
Beantragbar vom 10.06.2021 bis 30.06.2021 über FinanzOnline.
Siehe dazu auch Informationen des BMF (Ratenrechner).
Verzinsung: 2% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (Erlass des BMF vom 04.06.2021).
Österreichische Gesundheitskasse
Geregelt im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz: § 733 ASVG
Betrifft: coronabedingte Beitragsrückstände
Beantragbar vom 01.06.2021 bis 30.06.2021 über WEBEKU
Siehe dazu auch Informationen der ÖGK (Ratenrechner).
Verzugszinsen: 1,38% bis 09/2022, 3,38% bis 06/2024